THESCO GmbH Passion - Erfahrung - Erfolg
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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
THESCO GmbH – Versicherungsvermittlung

§1 Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Soweit der Versicherungsmakler darüber hinaus Leistungen erbringt, die nicht die Vermittlung von Versicherungsverträgen betreffen, handelt es sich im Verhältnis zur Vermittlungsleistung um eine Nebenleistung.
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§2 Der Versicherungsmakler ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden. Er nimmt die Versicherungsinteressen des Auftraggebers wahr. Er führt grundsätzlich alle mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit den Versicherern und unterrichtet den Auftraggeber entsprechend. Der Versicherungsmakler ist berechtigt aber nicht verpflichtet bei Regulierung von Schäden im Zusammenhang mit von ihm vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverträgen die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und die Schadensabwicklung in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
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§3 Die Parteien sind sich einig, dass sich die Auswahl des geeigneten Versicherers durch den Versicherungsmakler ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und in das Prüf- und Auswahlverfahren nur solche Versicherer einbezogen werden, die Versicherungsschutz nach deutschen Bedingungen und deutschem Recht (Versicherungsvertragsgesetz) anbieten.
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§4 Der Versicherungsmakler wird hiermit bevollmächtigt, den Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Versicherer zu vertreten, insbesondere Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen sowie nach Abstimmung mit dem Kunden Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen. Die vorstehende Vollmacht gilt für die Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages.
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§5 Der Versicherungsmakler ist berechtigt aber nicht verpflichtet den gesamten Geschäftsverkehr insbesondere den Schrift- und Zahlungsverkehr mit dem Versicherer abzuwickeln. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, die Korrespondenz mit dem Versicherer dem Versicherungsmakler zu überlassen oder über ihn zu führen.
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§6 Die Courtage für die vermittelten und betreuten Versicherungsverträge ist Bestandteil der Versicherungsprämie und wird dem Versicherungsmakler vom Versicherer vergütet.
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§7 Der vorliegende Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Empfänger maßgeblich.
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§8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsmakler sowie seinen Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet insbesondere nicht für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsmakler im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
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§9 Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die dem Versicherer nach § 5aVVG obliegende Pflicht zur Übergabe der Versicherungsbedingungen oder einer Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz bei Antragstellung erfüllt ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsmakler die entsprechenden Vertragsunterlagen mit dem dazugehörigen Verbraucherinformationen ausgehändigt hat.
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§10 Wird dem Auftraggeber auf dessen besonderen Antrag hin seitens des Versicherers sofortiger Versicherungsschutz gewährt, so verzichtet der Auftraggeber gemäß § 5a Abs. 3 VVG auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a Versicherungsaufsichtgesetz.
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§11 Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages, auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten notwendig ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Auf Wunsch erhält der Auftraggeber zusätzliche Informationen zur Datenübermittlung übersandt. Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind schriftlich über den Versicherungsmakler an den Auftraggeber zu richten.
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§12 Sollten Bestimmungen diese Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend zu ergänzen oder anzupassen.
Aktualisiert (Mittwoch, 15. Februar 2017 um 17:20 Uhr)

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